Über uns

Satzung

Gründung 

 

Vor einigen Jahren entschieden sich die heutigen Vorsitzenden unseres Verein, Schiller 33 ins Leben zu rufen, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, Hilfe in der Not anbieten zu können. Die Gemeinschaft entwickelte sich zu einem festen Bestandteil im Leben unserer schnell gewonnenen Mitglieder!

 

 

Satzung des Vereins Schiller 33 e.V. (Änderung der Satzung vom März 2003 im Dezember 2009)

§ 1 Der Verein „Schiller 33 e.V.“ mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Begegnungsstätte für Betroffene, Angehörige und Interessierte im Bereich der Sozialpsychiatrie mit folgenden Angeboten:
- regelmäßige Öffnungszeiten der Begegnungsstätte
- Beschäftigungsangebote für Betroffene
- Gesprächs- und Beratungsangebote
- Kulturelle Angebote
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein will einen Beitrag zum Abbau der Unsicherheit und Ausgrenzung zwischen Menschen mit und ohne psychischer Behinderung leisten.

§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann den Mitgliedern angemessene, tatsächlich entstandene und nachgewiesen notwenige Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Des weiteren kann der Verein den Mitgliedern Tätigkeitsvergütungen im Sinne des §3 Nr 26 und 26 a EStG gewähren.

§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für den unter § 1 genannten Zweck (-Förderung des Gesundheitswesen) zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke interessiert ist oder sich von den satzungsmäßigen Zwecken Hilfe verspricht.
(2) Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann Mitglied werden.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Fördermitglieder werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, damit die Ziele des Vereins erreicht werden.
(2) Der Beitrag ist rechtzeitig zu entrichten.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zum Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung können Mitglieder Anträge stellen.

§ 9 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet.
(2) Gegen eine Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann bei besonderer Bedürftigkeit von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages absehen.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen; sie ist an keine Frist gebunden; der Austritt erfolgt zum Monatsende.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied vorher unter Setzung einer Frist von acht Tagen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen unter Darlegung der Gründe. Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, innerhalb einer Frist von drei Wochen.
(6) Der Ausschluss hat sofortige Wirkung; mit ihm erlöschen die Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(7) Dem Verein bleibt das Recht, rückständige Beitragsforderungen geltend zu machen. Eine Rückgewähr von Spenden ist ausgeschlossen.

§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
(4) Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, außer der Vorstand fasst einen anderen Beschluss.
(5) Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.
(2) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sowie über den Widerruf eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende des Vorstands.
(5) Jedes Mitglied kann Anträge zu den Mitgliedsversammlungen stellen. Diese können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie 8 Tage vor Versammlungstermin in schriftlicher Form eingegangen sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung können Beschlüsse nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(7) Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(8) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ihn der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dazu auffordert.
(10) Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

§ 16 Vermögen des Vereins
Alle Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.

§ 17 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung dazu enthält den Hinweis, dass der Verein aufgelöst werden soll


Satzung des Vereins Schiller 33 e.V. (Änderung der Satzung vom März 2003 im Dezember 2009)

Karlsruhe, den 09.12.2009

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

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